Ist CBD legal? Die rechtliche Lage

Das Wichtigste in Kürze:

  • Cannabis und dessen Bestandeilte fallen in Deutschland unter das Betäubungsmittelgesetz und sind damit nicht verkehrsfähig

  • Es bestehen jedoch Ausnahmen, durch die CBD-Produkte als legal betrachtet werden können

  • Da der Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen werden kann, dürften CBD-Blüten illegal sein

  • Als Arzneimittel kann CBD erworben werden, ist dann jedoch verschreibungspflichtig

  • CBD ist noch nicht als Novel Food zugelassen, daher darf es als Isolat nicht in Lebensmitteln verwendet werden

  • Unbearbeitetes, aber verarbeitetes CBD aus einem Vollspektrumextrakt könnte legal sein

  • Insgesamt müssen bei der rechtlichen Betrachtung von CBD einige Punkte noch geklärt werden

  • Kauf und Konsum von CBD-Produkten sind für den Endverbraucher unproblematisch, solange der THC-Gehalt bei unter 0,2 Prozent liegt

Besitz und Verkauf von Cannabis sind in Deutschland verboten. Zumindest noch. Lediglich zu medizinischen Zwecken darf Marihuana mittlerweile in manchen Fällen verschrieben werden. Wie sieht es aber mit Cannabidiol (CBD) aus? Also dem Cannabinoid aus der Hanfpflanze, das erwiesenermaßen nicht „high“ macht. Ist CBD in Deutschland legal? Ja – und nein. Die Sache ist kompliziert. Aber eins nach dem anderen.

Ein umstrittener Passus im Betäubungsmittelgesetz

Beginnen wir mit den CBD-Blüten. Also Cannabis-Blüten, die so gezüchtet wurden, dass sie einen hohen CBD-Gehalt haben und praktisch kein Tetrahydrocannabinol (THC) enthalten. THC wirkt psychoaktiv und wird daher im Englischen auch als „The High Causer“ tituliert, also Verursacher des Rausches. Aufgrund dieses Cannabinoids im Cannabis fällt Marihuana in Deutschland unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

Unter Anlage I1 zu § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sind in Bezug auf Cannabis einige Ausnahmen zu finden: Eine dieser Ausnahmen verweist auf die Anlage III, die zugelassene Fertigarzneimittel mit Cannabis-Bestandteilen sowie seit März 2017 auch medizinisches Marihuana legitimiert. Hinzu kommen Ausnahmen bezüglich Samen, die nicht zum unerlaubten Anbau verwendet werden, zur Verwendung von Cannabis-Schutzstreifen bei Rübenzüchtung und zum Anbau von reinem Nutzhanf.

Schließlich gibt es noch eine Ausnahme unter dem lit. (Buchstaben) b) mit folgendem Wortlaut:

„[…] wenn sie [die Cannabis-Pflanzen] aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, […]“

Ein Mammutsatz also, geschrieben in typischem Rechtslatein, der schnell zu Verwirrung führen kann. Klar ist aber, dass dieser Passus den Verkehr von Cannabis-Blüten mit einem THC-Gehalt von unter 0,2 Prozent theoretisch ermöglicht. Vorausgesetzt, er erfolgt zu gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken – und ein Missbrauch zu Rauschzwecken ist ausgeschlossen.

Sowohl der Punkt zum gewerblichen Gebrauch als auch der zum Ausschluss von Rauschzwecken führte nun aber bereits zu unterschiedlichen Auslegungen. 2010 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken, dass beim Verkauf von THC-schwachen Cannabis-Züchtungen an Endkonsumenten gewerbliche Zwecke nicht vorliegen könnten. Somit sei die Frage, ob ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen werden könne, nicht mehr relevant.2 Das OLG Hamm folgte 2016 dieser Entscheidung.3 In beiden Fällen hatte ein Landesgericht die Angeklagten zunächst freigesprochen, das OLG hob das Urteil nach Revisionen der Staatsanwaltschaft aber jeweils auf und verwies die Fälle zurück ans Landesgericht.

Folgt man diesen beiden Entscheidungen, dann können THC-arme Rohstoffe zwar der Industrie zur Verfügung gestellt werden, aber nicht an Endkonsumenten zum Konsum verkauft werden. Der freie Verkehr von CBD-Blüten wäre damit ganz klar nicht gestattet. Das könnte wiederum aber auch zur Folge haben, dass auch CBD-Öle und andere CBD-Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland ebenfalls nicht verkehrsfähig wären.

Sowohl das Landwirtschaftsministerium als auch das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) legen lit. B) der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes aber etwas anders aus. Ihnen zufolge werden zwar bearbeitete und unbearbeitete Pflanzen und Pflanzenteile des Nutzhanfes, nicht jedoch verarbeitete Cannabisbestandteile in Endprodukten, die einen Gehalt von weniger als 0,2 Prozent THC aufweisen, durch das Betäubungsmittelgesetz vom Verkehr ausgeschlossen. Das wiederum würde bedeuten, dass CBD-Öle und andere CBD-Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland auch an Endkonsumenten verkauft werden dürften.

Berlin, Braunschweig, Trier: CBD-Verkäufer im Konflikt mit dem Gesetz

Die Folge: Verarbeitete CBD-Öle, Nahrungsergänzungsmittel, ja selbst Bonbons mit CBD, können in Deutschland derzeit verkauft werden. Verkäufer von CBD-Cannabisblüten, die von den THC-reichen Cannabisblüten optisch übrigens kaum zu unterscheiden sind, werden im Gegensatz dazu immer wieder von der Polizei konfisziert. So etwa Mitte Januar 2019, als die Berliner Polizei mehrere Kilo CBD-Blüten beschlagnahmte. Auf Facebook veröffentlichte die Berliner Polizei dazu eine Stellungnahme4, in der sie erklärt:

„Seit Ende November 2018 wurde in Berlin vermehrt festgestellt, dass Cannabisblüten zum persönlichen Konsum aus angeblich zertifiziertem THC-freien Anbau in Geschäften verkauft werden. Der Handel mit solchen Cannabisprodukten mit einem Wirkstoffgehalt von weniger als 0,2 % THC ist strafbar, wenn er nicht ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Kurz: Der Verkauf an Konsumenten ist illegal.“

In Braunschweig gerieten die Besitzer der sogenannten „Hanfbar“ ebenfalls mit der Polizei in Kontakt – und das schon mehrfach. Einer der Besitzer saß sogar zeitweise in Untersuchungshaft. Der Grund: In der Hanfbar wird unter anderem „Hanfblütentee“ verkauft. Also CBD-Blüten, die als Tee verwendet werden sollen. Von einer wirklichen Verarbeitung der Blüten kann also keine Rede sein. Dabei wird Hanfblütentee hierzulande teilweise bereits seit Jahren verkauft. Anfang Februar 2019 erfolgte dann die offizielle Anklage der Staatsanwaltschaft.5 Das Urteil dürfte zwar noch eine Weile auf sich warten lassen, könnte aber große Auswirkungen auf die ganze Szene haben. Die Besitzer der „Hanfbar“ verlegten den Sitz ihres Unternehmens mittlerweile nach Berlin, wollen aber auch in Braunschweig weiterhin zwei kleine Läden betreiben – und auch in Köln eine „Hanfbar“ eröffnen.6

Springen wir nach Trier: Dort steht seit November 2018 ein Automat, in dem auch CBD-Blüten gekauft werden können.7 Die Betreiber geben zwar an, eng mit den Behörden in Kontakt zu stehen, die Staatsanwaltschaft Trier bezog aber folgendermaßen Stellung zu dem Thema:

„Der Verkehr mit Cannabispflanzenteilen mit einem Wirkstoffgehalt von unter 0,2 Prozent THC ist nur dann erlaubt, wenn er ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Zweck der Ausnahmeregelung ist es, THC-arme Cannabissorten als Rohstoffe für Textilien, Seile, Kosmetika etc. nutzbar zu machen. Der bloße Konsum ist hingegen nach der Auffassung mehrerer Oberlandesgerichte kein „gewerblicher Zweck“ im Sinne der Ausnahmeregelung. Der Verkauf solcher Substanzen ausschließlich zu Konsumzwecken ist daher nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Trier grundsätzlich nicht erlaubt.“

Gut möglich also, dass auch bezüglich des Automaten in Trier noch eine Anklage der Staatsanwaltschaft erfolgt.

Judikative und Exekutive sind sich im Grunde genommen also einig darüber, dass CBD-Blüten nicht an Endverbraucher verkauft werden dürfen. Das bedeutet aber nicht, dass in dieser Sache das letzte Wort bereits gesprochen ist. Bezüglich des Verkaufs von verarbeiteten CBD-Produkten besteht indes sogar noch mehr Klärungsbedarf.

Die Sache mit dem Novel Food

Die Gesetzeslage in Deutschland bezüglich der Legalität von CBD ist also recht schwammig. Auch auf europäischer Ebene ist der Status von Cannabidiol aber nicht geklärt. Stichwort: Novel Food. Novel Food umfasst Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 noch nicht in „signifikantem Maße“ von Menschen in der EU konsumiert wurden8 und zum Schutz der Bevölkerung zunächst einmal von der EU freigegeben werden müssen. Cannabis ist im Novel Food-Katalog als „nicht neuartig“ aufgelistet. Die Einzelsubstanz Cannabidiol steht jedoch bislang lediglich auf der Liste der Bewerber9, noch wurde aber keine Zulassung erteilt. So dürfte CBD eigentlich nicht als Nahrungsmittel verbreitet werden – zumindest nicht als Isolat.

So bezieht das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auch folgendermaßen Stellung10:

„Dem BVL ist derzeit keine Fallgestaltung bekannt, wonach Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre.

Aus Sicht des BVL muss für CBD-haltige Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen entweder ein Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder ein Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gestellt werden. Im Rahmen dieser Verfahren ist die Sicherheit des Erzeugnisses vom Antragsteller zu belegen.“

Der Knackpunkt ist nun aber die Frage danach, wie mit Lebensmitteln umgegangen werden soll, die ein sogenanntes „Vollspektrumextrakt“ der Cannabispflanze darstellen. Denn bei einem Großteil der verarbeiteten CBD-Produkte auf dem Markt dient als Grundlage kein CBD-Isolat, sondern ein Extrakt der Cannabispflanze. Die Argumentation der Verkäufer derartiger Produkte ist, dass Cannabis als nicht neuartiges Lebensmittel nicht als Novel Food freigegeben werden muss – und auch bezüglich des Vollspektrumextrakts daher die Aufnahme von CBD in den Novel Food-Katalog nicht für die Freigabe notwendig sei. Hier ist jedoch auch zu beachten, dass bei einer zusätzlichen Anreicherung mit CBD-Isolat die Novel Food-Regelung wohl wieder in jedem Fall greifen würde.

Lebens- oder Arzneimittel?

Bezüglich des CBD-Isolats wiederum steht auch die Frage im Raum, ob CBD überhaupt als Lebensmittel klassifiziert werden sollte – oder aufgrund der pharmakologischen Wirkungen vielmehr als verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Im Januar 2016 empfahl das BfArM, Cannabidiol unter die Verschreibungspflicht zu stellen.11 Daher wurde zum 1. Oktober desselben Jahres CBD in die Arzneimittelverschreibungsverordnung aufgenommen.

Das bedeutet jedoch nur, dass CBD nicht als Arzneimittel außerhalb von Apotheken ohne Verschreibung verkauft werden darf. In dieser Verordnung sind aber beispielweise auch Vitamin C und Zink aufgeführt. CBD könnte daher als Zusatz in Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln dennoch verkauft werden. Unterschieden wird in der Verordnung unterdessen zwischen „Präsentationsarzneimitteln“ und „Funktionsarzneimitteln“. So darf ein Produkt nicht als linderndes oder heilsames Mittel beworben werden – und darf auch nicht erwiesenermaßen derartig wirken. Trotz der zahlreichen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Wirkung von CBD wird bei CBD derzeit noch nicht von einer erwiesenermaßen vorhandenen Wirkung gesprochen. Wichtig ist aber, dass Lebensmittel mit CBD nicht als heilsam oder lindernd beworben werden dürfen. Ansonsten müsste eine Zuordnung zu den Arzneien erfolgen.

Fazit

Cannabidiol ist an und für sich in Deutschland nicht illegal. Als Arznei darf CBD in deutschen Apotheken bei Vorlage eines Rezeptes verkauft werden. CBD-Blüten fallen jedoch unter das Betäubungsmittelgesetz. Zu diesem Schluss kommt man zumindest, wenn man die erwähnten Urteile der Oberlandesgerichte Zweibrücken (2010) und Hamm (2016) und deren Interpretation von Anlage I zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes betrachtet. So könne der Missbrauch zu Rauschzwecken nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Verkauft werden CBD-Blüten in Deutschland zum Teil dennoch. Die Angaben mancher Verkäufer, CBD-Blüten seien absolut legal, sind aber definitiv irreführend. Es wird abzuwarten sein, wie die Gerichte am Ende in verschiedenen Fällen entscheiden werden.

Die große Frage ist aber, ob CBD auch als Lebensmittel beziehungsweise Nahrungsergänzungsmittel, als Öl, Tinktur oder Lotion verkehrsfähig ist. Und ganz ehrlich: Das weiß niemand so wirklich. Besser gesagt: Man kann es nicht wirklich wissen. Es kann argumentiert werden, dass CBD als Novel Food noch nicht zugelassen ist und deswegen nicht in Form von Lebensmitteln verkauft werden kann. So sieht es etwa das BVL. Aber gerade bei den aufgrund des Entourage-Effekts ohnehin wirksameren Vollspektrumprodukten kann auch das Argument aufgeführt werden, dass das zugrundeliegende Extrakt als „nicht neuartig“ gewertet wird. Voraussetzung dafür wäre aber wiederum, dass der CBD-Gehalt des Endprodukts nicht künstlich angehoben wurde. Dann würde die Novel-Food-Regelung nämlich wohl wieder greifen.

Klar ist indes, dass CBD-haltige Nahrungsergänzungs- oder Kosmetikprodukte nicht mit krankheitsbezogenen Aussagen beworben werden dürfen. Das ist in Deutschland den Arzneimitteln vorbehalten.

Der CBD-Markt steckt in Deutschland zurzeit noch in den Kinderschuhen, ist aber dabei, langsam ins Rollen gebracht zu werden. Hersteller und Konsumenten können sich aber derzeit einfach noch nicht sicher sein, ob und wie sich die rechtliche Lage bezüglich CBD in Deutschland entwickelt. Eine Überarbeitung des Betäubungsmittelgesetzes wäre genauso dringend notwendig wie die Zulassung von CBD als Novel Food. Bis dahin bleibt die Lage aber für alle Seiten vor allem eines: unklar. Der Kauf und Konsum von CBD-Produkten ist für den Endverbraucher aber unproblematisch – vorausgesetzt, der THC-Gehalt liegt bei unter 0,2 Prozent.

Allgemeiner Hinweis: Ich bin Arzt, kein Anwalt. Daher übernehme ich auch keine Gewähr für die Richtigkeit des obigen Textes. Ich habe die bestehenden Erkenntnisse zur rechtlichen Lage von CBD in Deutschland jedoch nach bestem Wissen und Gewissen zusammengefasst.

  1. https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/anlage_i.html
  2. http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=KORE213822010&doc.part=L
  3. https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2016/4_RVs_51_16_Urteil_20160621.html
  4. https://www.facebook.com/PolizeiBerlin/photos/a.253825908134854/1042089149308522/?type=3
  5. https://www.braunschweiger-zeitung.de/braunschweig/article216392533/Anklage-gegen-Hanfbar-Betreiber.html
  6. https://www.news38.de/braunschweig/article216370699/hanfbar-braunschweig-berlin-umzug.html
  7. https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/trier/Legale-Hanfprodukte-rund-um-die-Uhr-Erster-Cannabis-Automat-in-Trier,cannabis-automat-trier-104.html
  8. https://ec.europa.eu/food/safety/novel_food_en
  9. https://ec.europa.eu/food/safety/novel_food/authorisations/summary-applications-and-notifications_en
  10. https://www.bvl.bund.de/DE/08_PresseInfothek/02_FuerVerbraucher/03_Im_Fokus/01_Im_Fokus_Meldungen/01_Lebensmittel/2019/2019_03_20_Cannabidiol.html
  11. https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arzneimittel/Pharmakovigilanz/Gremien/Verschreibungspflicht/75Sitzung/anlage2.pdf?__blob=publicationFile&v=1